Werbung und Heilversprechen

Ernährungsfachkräfte werben für Beratungen, Kurse, Präventionsprogramme, Bücher oder Produkte, zunehmend auch in sozialen Medien. Dabei gelten je nach Gegenstand unterschiedliche Regeln. Allen gemeinsam ist, dass Aussagen zur Heilung von Krankheiten gegenüber Laien stark eingeschränkt und Erfolgsgarantien unzulässig sind.

Welche Regeln gelten

Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. Nach Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben werden, auch nicht in der Werbung. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur in der zugelassenen Formulierung aus der Unionsliste erlaubt. Artikel 12 verbietet zudem Aussagen zu Tempo oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme, Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder Gesundheitsfachkräfte und die Behauptung, der Verzicht auf das Lebensmittel könne der Gesundheit schaden. Wer als Fachkraft Produkte empfiehlt oder verkauft, etwa über Affiliate-Links, bewegt sich damit im Lebensmittelwerberecht.

Verfahren und Behandlungen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt auch für Werbung für Verfahren und Behandlungen, sobald sich die Aussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht. Das kann Ernährungstherapie, Programme gegen Reizdarm oder Kurse bei Diabetes betreffen. Irreführend und verboten ist es nach Paragraf 3, eine therapeutische Wirkung zu behaupten, die nicht belegt ist, oder den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher zu erwarten. Paragraf 12 untersagt gegenüber Laien Werbung, die sich auf die Behandlung von Krebs, Suchterkrankungen außer der Nikotinabhängigkeit, bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Komplikationen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bezieht. Paragraf 11 schränkt Werbemittel wie Dankschreiben, Krankengeschichten und Vorher-nachher-Bilder ein, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden, und verbietet Werbung, die Angst erzeugt.

Allgemeines Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende Aussagen über Qualifikationen, Erfolge und Leistungen. Werbung in sozialen Medien muss als solche erkennbar sein, auch bei eigenen Produkten oder Kooperationen.

Formulierungen im Vergleich

ProblematischBesser
„Diabetes heilen mit Ernährung“„Ernährungsberatung bei Typ-2-Diabetes in Abstimmung mit Ihrer Hausarztpraxis“
„Garantiert 10 Kilo in 4 Wochen“„Begleitung beim Abnehmen mit realistischen Zielen“
„Nie wieder Reizdarm“„Ernährungstherapie beim Reizdarmsyndrom nach aktueller Leitlinie“
„Krebs aushungern mit der richtigen Ernährung“„Ernährungsberatung für Menschen während und nach einer Krebstherapie“, im Einzelfall rechtlich prüfen
„Mein Detox-Programm entgiftet Ihre Leber“„Alltagsnahe Ernährungsumstellung mit mehr Gemüse und weniger Alkohol“
„Dieses Präparat stärkt Ihr Immunsystem“„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“, bei ausreichendem Gehalt

Was bedeutet das im Alltag?

Werbung für die eigene Arbeit sollte Leistungen, Qualifikation und Vorgehen beschreiben und auf Heilungs- und Erfolgsversprechen verzichten. Erfahrungsberichte von Klientinnen und Klienten sind rechtlich heikel, besonders mit Gewichtsangaben oder Krankheitsbezug, und sollten allenfalls zurückhaltend und ohne Heilaussage eingesetzt werden. Fachliche Inhalte in sozialen Medien bleiben am sichersten, wenn sie informieren und nicht gleichzeitig ein Produkt anpreisen. Die Checkliste Werbetexte prüfen hilft bei der Durchsicht.

Wann fachliche Einordnung wichtig ist

Häufige Missverständnisse

Ein wahrer Einzelfall rechtfertigt kein allgemeines Heilversprechen. Auch der Zusatz „kein Heilversprechen“ unter einer Werbung mit Heilungsaussagen macht diese nicht zulässig. Ebenso gelten die Regeln unabhängig davon, ob eine Aussage auf der Website, im Flyer, im Podcast oder in einem Social-Media-Beitrag steht.

Verwandte Begriffe

Quellen