Heilerlaubnis

Die Heilerlaubnis ist die rechtliche Voraussetzung dafür, in Deutschland berufsmäßig Heilkunde auszuüben, also Krankheiten festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Sie ergibt sich entweder aus einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Approbation oder aus einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Für Ernährungsfachkräfte ist die Frage zentral, weil sich Ernährungsberatung häufig auf Erkrankungen bezieht.

Was als Heilkunde gilt

Das Heilpraktikergesetz beschreibt Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Die Rechtsprechung legt das weit aus. Heilkunde liegt vor, wenn eine Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und gesundheitliche Schäden verursachen kann. Dazu zählt auch eine mittelbare Gefahr, etwa wenn Menschen im Vertrauen auf eine Behandlung eine notwendige ärztliche Versorgung versäumen.

Nicht als Heilkunde gilt in der Regel die allgemeine Gesundheitsförderung und Prävention bei gesunden Menschen, also etwa Beratung zu einer ausgewogenen Ernährung, Kochkurse oder Präventionskurse.

Wege zur Heilerlaubnis

WegUmfang
Approbation als Ärztin oder Arztumfassende Heilerlaubnis
Approbation in Zahnmedizin oder PsychotherapieHeilerlaubnis im jeweiligen Fachgebiet
HeilpraktikererlaubnisHeilkunde ohne Approbation, mit gesetzlichen Einschränkungen
Sektorale Heilpraktikererlaubnisbeschränkt auf ein abgegrenztes Gebiet, anerkannt etwa für Psychotherapie, Physiotherapie und Podologie

Für die Heilpraktikererlaubnis setzt die Durchführungsverordnung unter anderem ein Mindestalter von 25 Jahren, mindestens einen Hauptschulabschluss, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung voraus. Das Gesundheitsamt prüft in einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung, ob von der Person eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Seit 2018 gelten dafür bundeseinheitliche Leitlinien. Eine Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine eigene sektorale Erlaubnis für Ernährungsberatung oder Ernährungstherapie gibt es bislang nicht.

Was das für Ernährungsfachkräfte bedeutet

Ernährungsfachkräfte ohne Heilerlaubnis arbeiten bei Erkrankungen auf Grundlage einer ärztlichen Diagnose und in Abstimmung mit der behandelnden Praxis. Diätassistent:innen sind als Gesundheitsfachberuf ausgebildet und übernehmen ernährungstherapeutische Aufgaben auf ärztliche Veranlassung. Oecotropholog:innen, Ernährungswissenschaftler:innen und Ernährungsberater:innen mit anerkannter Zusatzqualifikation arbeiten in der Ernährungstherapie ebenfalls in dieser Zusammenarbeit. Eigene Diagnosen, das Anpassen von Medikamenten oder Behandlungsversprechen gegenüber Kranken sind ohne Heilerlaubnis nicht zulässig. Wie die Abgrenzung im Alltag gelingt, beschreibt die Seite Heilkunde und Berufsgrenzen.

Wann fachliche Einordnung wichtig ist

Häufige Missverständnisse

Zertifikate, Zusatzausbildungen oder selbst gewählte Titel verleihen keine Heilerlaubnis. Die Heilpraktikererlaubnis ist eine staatliche Unbedenklichkeitsprüfung und kein Nachweis einer fachlichen Ausbildung in Ernährungstherapie. Umgekehrt ist nicht jede Beratung mit Krankheitsbezug verboten. Die Begleitung einer ärztlich verordneten oder empfohlenen Ernährungstherapie gehört zum Kern der Arbeit von Ernährungsfachkräften.

Verwandte Begriffe

Quellen