Die Heilerlaubnis ist die rechtliche Voraussetzung dafür, in Deutschland berufsmäßig Heilkunde auszuüben, also Krankheiten festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Sie ergibt sich entweder aus einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Approbation oder aus einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Für Ernährungsfachkräfte ist die Frage zentral, weil sich Ernährungsberatung häufig auf Erkrankungen bezieht.
Was als Heilkunde gilt
Das Heilpraktikergesetz beschreibt Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Die Rechtsprechung legt das weit aus. Heilkunde liegt vor, wenn eine Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und gesundheitliche Schäden verursachen kann. Dazu zählt auch eine mittelbare Gefahr, etwa wenn Menschen im Vertrauen auf eine Behandlung eine notwendige ärztliche Versorgung versäumen.
Nicht als Heilkunde gilt in der Regel die allgemeine Gesundheitsförderung und Prävention bei gesunden Menschen, also etwa Beratung zu einer ausgewogenen Ernährung, Kochkurse oder Präventionskurse.
Wege zur Heilerlaubnis
| Weg | Umfang |
|---|---|
| Approbation als Ärztin oder Arzt | umfassende Heilerlaubnis |
| Approbation in Zahnmedizin oder Psychotherapie | Heilerlaubnis im jeweiligen Fachgebiet |
| Heilpraktikererlaubnis | Heilkunde ohne Approbation, mit gesetzlichen Einschränkungen |
| Sektorale Heilpraktikererlaubnis | beschränkt auf ein abgegrenztes Gebiet, anerkannt etwa für Psychotherapie, Physiotherapie und Podologie |
Für die Heilpraktikererlaubnis setzt die Durchführungsverordnung unter anderem ein Mindestalter von 25 Jahren, mindestens einen Hauptschulabschluss, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung voraus. Das Gesundheitsamt prüft in einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung, ob von der Person eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Seit 2018 gelten dafür bundeseinheitliche Leitlinien. Eine Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine eigene sektorale Erlaubnis für Ernährungsberatung oder Ernährungstherapie gibt es bislang nicht.
Was das für Ernährungsfachkräfte bedeutet
Ernährungsfachkräfte ohne Heilerlaubnis arbeiten bei Erkrankungen auf Grundlage einer ärztlichen Diagnose und in Abstimmung mit der behandelnden Praxis. Diätassistent:innen sind als Gesundheitsfachberuf ausgebildet und übernehmen ernährungstherapeutische Aufgaben auf ärztliche Veranlassung. Oecotropholog:innen, Ernährungswissenschaftler:innen und Ernährungsberater:innen mit anerkannter Zusatzqualifikation arbeiten in der Ernährungstherapie ebenfalls in dieser Zusammenarbeit. Eigene Diagnosen, das Anpassen von Medikamenten oder Behandlungsversprechen gegenüber Kranken sind ohne Heilerlaubnis nicht zulässig. Wie die Abgrenzung im Alltag gelingt, beschreibt die Seite Heilkunde und Berufsgrenzen.
Wann fachliche Einordnung wichtig ist
Häufige Missverständnisse
Zertifikate, Zusatzausbildungen oder selbst gewählte Titel verleihen keine Heilerlaubnis. Die Heilpraktikererlaubnis ist eine staatliche Unbedenklichkeitsprüfung und kein Nachweis einer fachlichen Ausbildung in Ernährungstherapie. Umgekehrt ist nicht jede Beratung mit Krankheitsbezug verboten. Die Begleitung einer ärztlich verordneten oder empfohlenen Ernährungstherapie gehört zum Kern der Arbeit von Ernährungsfachkräften.
Verwandte Begriffe
- Heilkunde und Berufsgrenzen
- Werbung und Heilversprechen
- Warnzeichen für ärztliche Abklärung
- Heilversprechen erkennen
Quellen
- Gesetze im Internet: Heilpraktikergesetz
- Gesetze im Internet: Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Heilpraktiker in Deutschland (2020, PDF)
- BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, 3 C 4.23: sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie
- BMG: Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht
- Gesetze im Internet: Diätassistentengesetz