Ernährungsberatung und Ernährungstherapie berühren oft Erkrankungen. Rechtlich ist deshalb wichtig, wer Krankheiten feststellen und behandeln darf und in welchem Rahmen Ernährungsfachkräfte tätig werden. Die Antwort hängt von der Berufsqualifikation, dem Anlass und der Zusammenarbeit mit der ärztlichen Versorgung ab.
Heilkunde und ihre Erlaubnis
Nach dem Heilpraktikergesetz ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Sie erfordert eine Heilerlaubnis und ist damit Ärztinnen und Ärzten sowie Personen mit Heilpraktikererlaubnis vorbehalten. Ernährungsfachkräfte ohne diese Erlaubnis stellen deshalb keine Diagnosen und behandeln Krankheiten nicht eigenständig. Ernährungstherapie bei Erkrankungen erfolgt in der Regel auf ärztliche Veranlassung und in Abstimmung mit der behandelnden Praxis.
Die Prävention, also die Beratung gesunder Menschen zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung, ist dagegen nicht der Heilkunde vorbehalten. In der Praxis verläuft die Grenze nicht immer scharf. Eine klare Dokumentation von Anlass, ärztlicher Diagnose und Absprachen schafft Sicherheit.
Berufsbezeichnungen
Geschützt ist die Bezeichnung Diätassistentin und Diätassistent, geregelt im Diätassistentengesetz. Die Bezeichnung Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater ist dagegen nicht gesetzlich geschützt und sagt allein nichts über die Qualifikation aus. Für die Anerkennung durch Krankenkassen, etwa bei Präventionskursen nach Paragraf 20 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) oder bei der Kostenbeteiligung an Ernährungstherapie, gelten festgelegte Qualifikationsanforderungen. Dazu zählen je nach Leistung eine Ausbildung zur Diätassistenz oder ein Studium der Ernährungswissenschaft oder Oecotrophologie mit anerkannter Zusatzqualifikation.
Ärztliche Verordnung und Kostenübernahme
Seit 2018 ist Ernährungstherapie für Menschen mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose als Heilmittel verordnungsfähig. In anderen Fällen beteiligen sich viele Krankenkassen auf Grundlage einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung an den Kosten, oft als ergänzende Leistung. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Kasse und sollten vorab geklärt werden.
Was bedeutet das im Alltag?
Eine gute Zusammenarbeit mit der ärztlichen Versorgung schützt Klientinnen und Klienten und die eigene Tätigkeit. Bewährt haben sich die Bitte um vorhandene Diagnosen und Befunde, eine kurze Rückmeldung an die überweisende Praxis und klare Absprachen, wer Medikamente anpasst. Bei Warnzeichen wird an die Praxis zurückverwiesen, die Checkliste Warnzeichen fasst typische Befunde zusammen.
Wann fachliche Einordnung wichtig ist
Häufige Missverständnisse
Eine Zusatzausbildung oder ein Zertifikat verleiht keine Heilerlaubnis. Umgekehrt dürfen auch Menschen mit Heilpraktikererlaubnis keine Heilversprechen in der Werbung machen, denn das Heilmittelwerbegesetz gilt für alle.
Verwandte Begriffe
- Heilerlaubnis
- Werbung und Heilversprechen
- Warnzeichen für ärztliche Abklärung
- Laborbefunde in der Beratung