BEITRAGSORDNUNG

des Ernährungswandel e.V., beschlossen durch den Vorstand gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung.

  • Fassung vom 27.11.2025
  • Zugehörige Satzung: Fassung vom 26.11.2025
  • Gültig ab: 27.11.2025

Präambel

Auf Grundlage von § 10 der Satzung regelt diese Ordnung Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Sonderbeiträge. Sie gilt für alle Mitglieder verbindlich. Der Vorstand kann die Beitragsordnung anpassen, ohne die Satzung zu ändern.

§ 1 Beitragspflicht

(1) Ordentliche und Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (§ 6 Abs. 3 der Satzung).

(2) Ehren- und Gründungsmitglieder sind dauerhaft beitragsfrei (§ 7 Abs. 4 und 5 der Satzung).

(3) Die Pflicht beginnt mit der Mitgliedschaft. Startet die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr, ist für dieses Jahr der volle Jahresbeitrag fällig; es gibt keine anteilige Staffelung. Mit Ende der Mitgliedschaft im Sinne von § 9 der Satzung endet die Beitragspflicht zum Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres.

§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Regelbeiträge gelten als Jahresbeträge (brutto). Sie können vom Vorstand jederzeit per Beschluss angepasst werden.

MitgliedschaftsartJahresbeitragHinweise
Ordentliches Mitglied (natürliche Person)68,00 €Volles Stimmrecht
Fördermitglied (natürliche Person)68,00 €Ideelle Unterstützung, kein Stimmrecht; freiwillig höher möglich
Studierende / Auszubildende ¹24,00 €Nachweis erforderlich
Freiwilligendienst (BFD/FSJ) ¹12,00 €Auf Antrag, Nachweis erforderlich
Juristische Person / Organisation150,00 €z. B. Unternehmen, Vereine; freiwillig höher möglich
Ehrenmitglied / Gründungsmitglied0,00 €Beitragsbefreiung gemäß Satzung

(2) ¹ Für ermäßigte Beiträge ist jährlich ein Nachweis erforderlich (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsnachweis, Bescheinigung der Einsatzstelle). Fehlt der Nachweis bis zum 31. Januar des laufenden Jahres, gilt der Regelbeitrag der nächsthöheren Kategorie als vereinbart.

(3) Für juristische Personen gilt der Tabellenbetrag; der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen davon abweichen, wenn es dem Vereinszweck entspricht.

(4) Für natürliche Personen gilt nach den steuerrechtlichen Vorgaben (AEAO zu § 52 AO) derzeit eine Obergrenze von 1.440,00 € je Jahr. Höhere Pflichtbeiträge sind unzulässig und gefährden die Gemeinnützigkeit.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Es handelt sich um einen Jahresbeitrag. Neumitglieder zahlen den ersten Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmebestätigung; die Mitgliedschaft beginnt erst mit dieser Zahlung (§ 5 Abs. 5 der Satzung).

(2) Der Monat der Aufnahmebestätigung ist der persönliche Beitragsmonat; Folgejahresbeiträge werden jeweils in diesem Monat fällig.

(3) Zahlung per Überweisung auf das Vereinskonto oder per SEPA-Lastschrift. Die Bankverbindung wird mit der Aufnahmebestätigung mitgeteilt.

(4) Bei Lastschrift erfolgt der Einzug im persönlichen Beitragsmonat; die Ankündigung erfolgt spätestens fünf Bankarbeitstage vor Fälligkeit. Bei Rücklastschriften können die angefallenen Bankgebühren dem Mitglied belastet werden.

(5) Gezahlte Beiträge werden grundsätzlich nicht erstattet, auch nicht bei unterjährigem Austritt - es sei denn, der Vorstand entscheidet ausnahmsweise anders.

§ 4 Beitragsermäßigung, Erlass und Stundung

(1) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 10 Abs. 3 der Satzung). Als Härtefall gelten insbesondere:

  1. vorübergehende finanzielle Notlage (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit),
  2. Mitglieder im Freiwilligendienst (BFD, FSJ, FÖJ) für die Dauer des Dienstes,
  3. Studierende und Auszubildende bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

(2) Anträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres mit Begründung und Nachweisen beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach Ermessen; das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.

(3) Stundungen höchstens für 12 Monate; der gestundete Betrag ist am Ende der Frist in einer Summe fällig.

(4) Ein Anspruch auf Erlass oder Stundung besteht nicht.

§ 5 Aufnahmegebühr

(1) Derzeit wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Vorstand kann sie per Beschluss einführen; sie darf 2.200,00 € je neu aufgenommenem Mitglied nicht übersteigen (AEAO zu § 52 AO).

§ 6 Umlagen und Sonderbeiträge

(1) Bei außergewöhnlichem Finanzbedarf kann der Vorstand nach § 10 Abs. 4 der Satzung eine einmalige Umlage erheben—höchstens das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Mitglied und Geschäftsjahr.

(2) Umlage, Höhe und Fälligkeit werden durch einen schriftlich begründeten Vorstandsbeschluss festgelegt. Die Mitglieder werden mindestens vier Wochen vor Fälligkeit schriftlich informiert.

(3) Sonderbeiträge für Projekte bedürfen ebenfalls eines Vorstandsbeschlusses und sind in Art, Zweck und Betrag klar zu benennen.

§ 7 Beitragsrückstand und Folgen

(1) Bei Rückstand ruht das Stimmrecht bis zum Ausgleich (§ 10 Abs. 6 der Satzung).

(2) Ab mehr als einem Monat Rückstand erfolgt eine schriftliche Mahnung. Wird der Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Mahnung beglichen, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden (§ 8 Abs. 2 der Satzung).

(3) Bei Verzug von mehr als sechs Monaten ist ein Ausschluss möglich (§ 4 Abs. 6 der Satzung).

(4) Mahn- und Bankgebühren aus Rücklastschriften trägt das Mitglied.

§ 8 Beitragsanpassung

(1) Der Vorstand kann die Beiträge per Beschluss anpassen. Erhöhungen bis 10 % gegenüber dem Vorjahr gelten als moderat und bedürfen keiner gesonderten Begründung.

(2) Über Änderungen informiert der Verein die Mitglieder spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten, üblicherweise per E-Mail an die bekannte Adresse.

(3) Beitragsänderungen treten in der Regel zum 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres in Kraft, sofern der Beschluss nichts anderes vorsieht.

§ 9 Spendenabzug und Steuern

(1) Mitgliedsbeiträge stellen eine mitgliedschaftliche Gegenleistung dar und sind nicht als Spende abziehbar.

(2) Freiwillige Zahlungen über den Pflichtbeitrag hinaus können als Spende behandelt werden; auf Wunsch stellt der Verein eine Zuwendungsbestätigung aus.

(3) Der Verein ist gemeinnützig anerkannt; Spendenquittungen erfolgen nach den geltenden Vorschriften.

§ 10 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Beitragsordnung gilt ab dem Datum des Vorstandsbeschlusses, bis sie geändert oder aufgehoben wird.

(2) Änderungen erfolgen durch Vorstandsbeschluss; die Mitglieder werden wie in § 8 Abs. 2 beschrieben informiert.

(3) Bei Widersprüchen zwischen dieser Ordnung und der Satzung hat die Satzung Vorrang.

(4) Singularbezeichnungen schließen den Plural mit ein und umgekehrt. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.