SATZUNG
in der Fassung vom 26.11.2025
Präambel
Der Ernährungswandel Verein verfolgt das Ziel, einen nachhaltigen Beitrag zur Förderung eines gesunden Essverhaltens bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien zu leisten. Grundlage ist eine ganzheitliche Betrachtung von Ernährung im Einklang mit der Natur, unter besonderer Wertschätzung ökologischer Zusammenhänge und des Schutzes unserer Umwelt.
Der Verein setzt sich für die Verringerung von Lebensmittelverschwendung ein und fördert den bewussten Umgang mit saisonalen und regionalen Lebensmitteln. Durch praxisnahe Ernährungsbildung in Form von kreativen, praktischen und digitalen Angeboten – wie Kochkursen, Schulgartenprojekten, Workshops und weiteren Veranstaltungen – werden Menschen befähigt, die Grundlagen einer gesunden, ressourcenschonenden und klimafreundlichen Lebensweise zu erlernen und im Alltag umzusetzen.
Dabei versteht sich Ernährungswandel als Impulsgeber für mehr Wertschätzung von Lebensmitteln, bewusste Konsumentscheidungen und einen verantwortungsvollen Lebensstil, der die Gesundheit der Menschen ebenso berücksichtigt wie den Schutz von Umwelt und Klima.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Ernährungswandel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 1a Zweigstellen
(1) Der Verein kann auf Beschluss des Vorstands Zweigstellen im In- und Ausland errichten oder schließen.
(2) Zweigstellen sind organisatorische Teile des Vereins und verfolgen ausschließlich und unmittelbar denselben gemeinnützigen Zweck wie der Verein gemäß dieser Satzung.
(3) Zweigstellen handeln im Namen und auf Rechnung des Vereins und unterstehen der Weisungsbefugnis des Vorstands.
(4) Die wirtschaftliche und organisatorische Verwaltung der Zweigstellen erfolgt nach den Vorgaben des Vorstands. Einnahmen und Ausgaben der Zweigstellen sind Bestandteil der Buchführung des Vereins.
§ 2 Zweck des Vereins, Verwirklichung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Gesundheits- und Verbraucherbildung),
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbesondere der Vorbeugung ernährungsbedingter Krankheiten,
- des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Abgabenordnung.
(2) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
- Zur Verwirklichung der Zwecke Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (siehe 1 a) sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege (siehe 1 b) trägt der Verein insbesondere durch praxisnahe Ernährungsbildung, Aufklärungsarbeit und gesundheitsfördernde Angebote bei, die Menschen befähigen, Grundlagen einer gesunden Lebensweise zu erlernen, Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, die Nutzung saisonaler und regionaler Produkte zu stärken und damit Umwelt und Klima zu schützen.
Außerdem soll das Bewusstsein für Regionalität, Saisonalität und die Vorbeugung ernährungsbedingter Krankheiten gestärkt werden.
Die folgenden Maßnahmen sieht der Verein dazu unter anderem vor:
- pädagogisch betreute Kurse, Seminare, Workshops, Koch- und Ernährungskurse sowie Eltern-Kind-Angebote, die in Präsenz oder als digitale Schulungen (z. B. Webinare, E-Learning) angeboten werden
- Informations- und Präventionsangebote zum Gesundheits- und Verbraucherschutz, wie beispielsweise Vorträge, Beratungen oder Schulungen für verschiedene Zielgruppen
- die Fortbildung von Multiplikatoren (z. B. Lehrkräfte, Erzieher, Sozial- und Gesundheitsberufe) und Kooperationen mit Bildungseinrichtungen, Sozial- und Gesundheitsträgern sowie Kommunen und dem Bund
- Unterstützung der Verbraucherbildung durch Informationsangebote (digital und/oder offline), die den bewussten Konsum regionaler und saisonaler Produkte fördern und damit zur Stärkung von Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz beitragen
- Zur Verwirklichung des Zwecks des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (siehe 1 c) trägt der Verein durch Umweltbildungsprojekte und praktische Maßnahmen bei, wie beispielsweise:
- Schulgarten- und Eigenanbau-Projekte, Pflanz- und Pflegeaktionen
- öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, Ausstellungen und die Erstellung von Informationsmaterialien (Print/online) zur Aufklärung über Umweltschutz, Klimaschutz, Lebensmittelverschwendung und nachhaltige Landwirtschaft
(3) Die Angebote richten sich an die Allgemeinheit. Sie können unentgeltlich oder gegen kostendeckende Teilnahmebeiträge durchgeführt werden.
(4) Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins*.* Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
(6) Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.
(7) Der Verein kann Rücklagen bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist oder soweit die Abgabenordnung dies zulässt (§ 62 AO).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen (die das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben), die den Verein finanziell und ideell unterstützen, aber nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen 30-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem als solche ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen durch Beschluss, der dem*der Antragsteller*in bekanntzugeben ist. Ist der*die Antragsteller*in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den*die gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen.
(3) Der Vorstand kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Ablehnung ist vereinsintern endgültig; der Rechtsweg bleibt unberührt. Gesetzliche Diskriminierungsverbote bleiben gewahrt.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages nach dem Beschluss über die Aufnahme. Mit Antragstellung wird die Satzung anerkannt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Antragstellung erkennen die Mitglieder die Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder Zweck des Vereins schadet.
(2) Die Mitglieder haben Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Jahresbeiträge und sonstiger festgesetzter Leistungen verpflichtet.
(4) Änderungen der Anschrift, Kontakt- und Bankdaten sind dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen; bei Minderjährigen ist zudem eine Änderung der gesetzlichen Vertretung mitzuteilen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe dieser Satzung sowie der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ein Anspruch auf bestimmte Leistungen oder Angebote besteht nicht. Fördermitglieder sind von der Nutzung der Vereinseinrichtungen ausgeschlossen.
(2) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden; dabei darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(3) Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und nicht wahlberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im Übrigen stehen ihnen die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitgliedern zu.
(5) Gründungsmitglieder
- Gründungsmitglieder sind jene Mitglieder, die an der Gründungsversammlung des Vereins teilgenommen haben und als solche im Gründungsprotokoll verzeichnet sind.
- Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags dauerhaft befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, den Verein finanziell oder in Form von Sachleistungen zu unterstützen. Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands. Solche Unterstützungsleistungen gelten als freiwillige Spenden oder Zuwendungen im Sinne der Abgabenordnung und werden auf Wunsch gemäß den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften quittiert. Eine Verpflichtung zur Leistung von Spenden besteht nicht.
§ 8 Sanktionsvorschriften
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins und/oder Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten,
- Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Abs. 2,
- Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von eines Monats seit Absendung des Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied nach Auffassung des Vorstandes
- grob gegen die Satzung,
- grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
- grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorstand. Weitere wichtige Gründe können durch den Vorstand festgestellt werden.
(4) Die Verhängung einer Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist zu begründen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied in den Fällen des § 8 Abs. 1 a), b), c) und e) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Form und Frist der Stellungnahme werden vom Vorstand festgelegt. In den Fällen des § 8 Abs. 1 c) und e) ist das Mitglied unter Einhaltung einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, schriftlich zur Verhandlung des Vorstandes über die Verhängung der Sanktion zu laden.
Der Beschluss über die Sanktion ist dem Mitglied schriftlich, vorzugsweise per eingeschriebenem Brief, bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses Berufung einlegen. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt des Mitglieds,
- Streichung von der Mitgliederliste,
- Ausschluss des Mitglieds,
- Tod bei natürlichen Personen,
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Dieser muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und - falls erforderlich - Umlagen oder Sonderbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge und etwaiger Umlagen (Sonderbeiträge) werden vom Vorstand durch Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand. Dies beinhaltet im Besonderen folgende Personengruppe:
- Studierende
- Personen, die Freiwilligendienst leisten
(4) Außerordentliche Beiträge können als Umlagen erhoben werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer, durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben oder zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Erhebung, die Höhe und die Fälligkeit der Umlage trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Höhe der Umlage je Mitglied darf höchstens das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Geschäftsjahr betragen, wenn der Vorstand dies im Einzelfall als erforderlich beschließt und die Gründe hierfür gegenüber den Mitgliedern schriftlich begründet.
(5) Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstands von der Nutzung der Vereinsleistungen ausgeschlossen oder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(6) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags oder Umlage im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (gem. § 12)
- der Vorstand (gem. § 15)
- Aufsichtsrat (sofern gebildet)
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich oder durch schriftliche Vollmacht für ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung (Video- oder Telefonkonferenz) oder als Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Über die Form und das Verfahren der Durchführung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die entsprechende Mitteilung erfolgt mit der Einladung. Spätestens eine Stunde vor Beginn der virtuellen Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder die Zugangsdaten per E-Mail.
(4) Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Ein Versand an die letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 15.6.
- Entlastung des Vorstands.
- Entscheidung über die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern.
- Befreiung von Vorstandsmitgliedern von den Beschränkungen des § 181 BGB.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
- Entscheidung über Berufungen gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung ernennt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Protokollführer oder eine Protokollführerin.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen oder externen Personen entscheidet die Versammlungsleitung nach eigenem Ermessen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Anwesenheit externer Personen zulassen oder ausschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen, sofern die Versammlungsleitung nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird dieses Quorum auch in der Stichwahl nicht erreicht, bleibt das Amt unbesetzt und ist in einer neuen Wahl neu zu besetzen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des*der Versammlungsleiters*in und des*der Protokollführers*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben*.*
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
- Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Beschäftigung und Vergütung des Vorstands
- Das Vorstandsamt kann ehrenamtlich, nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den Erfordernissen des Vereins. Ehrenamtlich Tätige können Aufwandsersatz und pauschale Entschädigungen im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Freibeträge erhalten.
- Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt unentgeltlich oder gegen eine angemessene, marktübliche Vergütung ausüben. Gewinn-, umsatz- oder überschussabhängige Vergütungsbestandteile sind ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Vergütungsordnung mit Höchstgrenzen (und ggf. einem jährlichen Gesamtbudget) sowie Grundsätzen zu etwaigen Nebenleistungen. Innerhalb dieses Rahmens setzt eine von der Mitgliederversammlung bestellte Vergütungsbeauftragte / ein Vergütungsbeauftragter die konkrete Vergütung der Vorstandsmitglieder fest und nimmt Anpassungen vor. Betroffene Vorstandsmitglieder wirken an Beratung und Beschlussfassung über ihre eigene Vergütung nicht mit.
- Zur/zum Vergütungsbeauftragten kann jede natürliche Person bestellt werden, die nicht dem Vorstand angehört und nicht beim Verein beschäftigt ist. Etwaige persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern sind der Mitgliederversammlung offenzulegen.
- Indexanpassungen innerhalb der Vergütungsordnung bis zur jährlichen prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Destatis) oder bis zur jährlichen TVöD-Entgeltanpassung gelten als genehmigt.
- Die Vergütung ist in schriftlichen Anstellungs- oder Dienstverträgen festzuhalten. Für den Verein unterzeichnet die/der Vergütungsbeauftragte oder die Versammlungsleitung; die Befreiung von § 181 BGB findet hierfür keine Anwendung.
(4) Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt und bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Amt endet durch Tod, Vollendung des 90. Lebensjahres, Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen oder Abberufung.
(6) Eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl oder Abberufung des Vorstands“ ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Beschluss über die Abberufung oder Neuwahl bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder dauerhaft unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(8) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
(9) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von sämtlichen Ansprüchen frei, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Anspruch auf Freistellung umfasst auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich etwaiger Vorschüsse. Diese Regelungen gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand für Handlungen während der Amtszeit.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Festlegung der Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- das Führen der Bücher, die Erstellung des Haushaltsplans für das jeweils folgende Geschäftsjahr (Die Mitgliederversammlung kann den Haushaltsplan auf Wunsch einsehen.), des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie deren Erlass oder Stundung in begründeten Fällen,
- den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Dienst-, Arbeits-, Miet-, Kauf-, Kooperations- und Sponsoringverträgen,
- die Einstellung, Vertragsgestaltung und Abberufung von Mitarbeitern oder freien Kräften sowie die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber diesen. Hiervon ausgenommen sind die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern. Diese sind von Vergütungsbeauftragte:n oder Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Verhängung von Sanktionen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von Auszeichnungen,
- die Errichtung, Leitung und Schließung von Zweigstellen,
- die Entgegennahme von Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie die Entscheidung über deren Verwendung,
- die Entscheidung über Investitionen, Beschaffungen und sonstige Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks,
- die Entscheidung über Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen und Social-Media-Auftritte
- die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
- die Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die von der zuständigen Registerbehörde oder der zuständigen Finanzbehörde verlangt werden oder die lediglich redaktioneller Art sind und den Inhalt der Satzung nicht wesentlich verändern.
(4) Soweit ein Aufsichtsrat gebildet ist, berichtet der Vorstand diesem nach Bedarf über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins. Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die den Bestand des Vereins wesentlich berühren, informiert der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich.
(5) Der Vorstand kann zur Regelung seiner inneren Organisation, der Aufgabenverteilung, der Zuständigkeiten sowie der Entscheidungsbefugnisse in Finanz- und Personalangelegenheiten eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben, ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung und kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert oder aufgehoben werden.
(6) Der Vorstand kann sich zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einer Geschäftsstelle bedienen. Die Geschäftsstelle arbeitet im Auftrag und unter Aufsicht des Vorstands.
(7) Vorstandsmitglieder dürfen den Verein finanziell oder in Form von Sachleistungen unterstützen. Gleiches gilt für Vereinsmitglieder. Solche Unterstützungsleistungen gelten als freiwillige Spenden oder Zuwendungen im Sinne der Abgabenordnung und werden auf Wunsch gemäß den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften quittiert. Eine Verpflichtung zur Leistung von Spenden besteht nicht.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) einberufen; die Beschlüsse des Vorstands werden in diesen Sitzungen gefasst. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Vorstandssitzungen können als Präsenztreffen oder virtuell (Video- oder Telefonkonferenz) stattfinden. Bei virtuellen Sitzungen gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie bei Präsenzsitzungen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen oder in Textform erteilten Vollmacht (Textform ist ausreichend, beispielsweise E-Mail).
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet werden. Protokolle können in Textform erstellt und mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per E-Mail bestätigt werden.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform, telefonisch oder in einer Video-/Audiokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 18 Aufsichtsrat
(1) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Bildung eines Aufsichtsrates beschließen. Die Bildung ist freiwillig; ein Anspruch der Mitglieder auf Einrichtung besteht nicht. Solange die Mitgliederversammlung keinen entsprechenden Beschluss fasst, bestehen keine Aufgaben oder Rechte eines Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung kann mit derselben Mehrheit auch die Auflösung eines bestehenden Aufsichtsrates beschließen.
(2) Zusammensetzung, Anzahl der Mitglieder, Amtszeit, Wiederwahlmöglichkeiten sowie Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates werden in einer vom Vorstand zu beschließenden und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu gebenden Geschäftsordnung festgelegt. Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Aufsichtsrat hat ausschließlich beratende und überwachende Funktionen; er ist nicht berechtigt, in die laufende Geschäftsführung des Vorstands einzugreifen.
§ 19 Kassenprüfer:in
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere Kassenprüfer:innen wählen. Die Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer:innen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer:innen beschränkt sich auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben findet nicht statt.
(3) Die Kassenprüfer:innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands kann ausgesprochen werden, ist jedoch nicht verpflichtend.
(4) Über die Durchführung der Kassenprüfung entscheidet der Vorstand; er stellt den Kassenprüfer:innen hierfür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(5) Der Vorstand kann externe Prüfer:innen oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Kassenprüfung beauftragen.
§ 20 Geschäftstelle und Angestellte
(1) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele und Zwecke einer Geschäftsstelle hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter:innen einstellen. Der Vorstand entscheidet über Einrichtung, Organisation und Umfang der Geschäftsstelle.
(2) Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung, Vertragsgestaltung, Abberufung und Festlegung der Vergütung von Angestellten, Mitarbeitern und Hilfskräften. Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein und darf nicht gegen die Grundsätze der Selbstlosigkeit verstoßen.
(3) Die Regelungen zur Vergütung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern bleiben von dieser Vorschrift unberührt und sind ausschließlich in § 15 geregelt.
(4) Zur Unterstützung können ehrenamtliche Kräfte gewonnen werden. Die Grundsätze zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und vergleichbaren Leistungen werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand erlässt.
§ 21 Haftung der Vereinsorgane, Vertreter*innen und mit Aufgaben betrauter Personen
(1) Für Schäden, die Vereinsorgane, besondere Vertreter*innen oder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragte Vereinsmitglieder in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, haften diese dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Ansprüche des Vereins selbst.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursacht wurde, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Freistellung erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Vereinsmittel.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch für Mitarbeitende, ehrenamtlich Tätige und sonstige Personen, die im Auftrag des Vereins handeln.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 14 Abs. 7 festgelegten Mehrheit.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung mit der in Absatz 2 genannten Mehrheit keine anderen Liquidatorinnen bestimmt. Die Abwahl von Liquidatorinnen ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 23 Vermögensfall
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung und Volks- oder Berufsbildung im Bereich der Ernährungs- und Umweltbildung oder der öffentlichen Gesundheitspflege oder des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden hat.
(2) Über den konkreten Empfänger entscheidet der Vorstand.